AGB's Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma 3B Basse Bau- und Bühnensysteme GmbH, An der Bahn 11, 04319 Leipzig

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
 
Vorbemerkung
1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses ge­hen den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen vor. Soll­ten einzelne Bestimmungen un­wirk­sam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
 
2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Käufers sind nur in­so­weit wirk­sam vereinbart, wenn sie der Firma 3B Basse recht­zei­tig zur Kennt­nis gebracht wurden und soweit sie den in­di­vi­du­al­ver­trag­li­chen wie auch den nachfolgenden Be­stim­mun­gen nicht entgegenstehen und ihnen von der Firma 3B Basse aus­drück­lich schriftlich zu­ge­stimmt wird.
 
1. Angebot
Sämtliche Bestellungen, die der Firma 3B Basse vom Käufer erteilt werden, be­dür­fen der An­nah­me durch schriftliche Auf­trags­be­stä­ti­gung, es sei denn, es handelt sich um ein Bar­ge­schäft.
 
2. Lieferumfang
Die Firma 3B Basse übernimmt keinerlei Be­schaf­fungs­ri­si­ko und keine auch irgendwie ge­ar­te­ten Ga­ran­tien, es sei denn, hie­rüber ist ei­ne aus­drück­li­che schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer ge­schlos­sen.
 
3. Lieferzeit
1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder er­for­der­lich ist, gilt Folgendes: Die von der Firma 3B Basse ge­nann­ten Liefertermine sind un­ver­bind­lich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "ver­bind­li­che Lie­fer­ter­mi­ne" von ihr schrift­lich bestätigt worden. Vo­raus­set­zung der Ein­hal­tung der Lieferzeit ist die recht­zei­ti­ge Erfüllung der vom Käufer übernommenen Ver­trags­pflich­ten, insbesondere die Lei­stung der ver­ein­bar­ten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Si­cher­hei­ten.
 
2. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von der Firma 3B Basse zu vertretenden Verzuges zur Gel­tend­ma­chung weiterer Rech­te erst dann be­rech­tigt, wenn eine von ihm nach Ver­zugs­ein­tritt ge­setz­te Nachfrist von mindestens drei Wochen frucht­los verstrichen ist.
 
4. Lieferort
1. Die Lieferung durch die Firma 3B Basse steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
 
2. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt diese ab Sitz der Firma 3B Basse auf Rech­nung und Gefahr des Käu­fers. Man­gels besonderer Vereinbarungen steht der Fir­ma 3B Basse die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz der Firma 3B Basse auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung ver­ein­bart ist.
 
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Ge­fahr be­reits im Zeitpunkt der Ver­sand­be­reits­chaft auf den Käufer über. Die durch die Ver­zö­ge­rung ent­ste­hen­den Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen. Wird der Versand der Lie­fe­run­gen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma 3 B Basse ver­zö­gert, kann die Firma 3B Basse pau­schal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein La­ger­geld in Höhe von 1% des Nettoprei­ses des Lie­fer­ge­gens­tan­des, höchstens jedoch 1.000,- € be­rech­nen. Dem Käufer ist der Nach­weis gestattet, dass der Firma 3B Basse kein Schaden oder ein we­sent­lich niedrigerer Scha­den ent­stan­den ist. Der Firma 3B Basse ist der Nachweis gestattet, dass ein hö­he­rer Schaden ent­stan­den ist.
 
3. Die Firma 3B Basse ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern o­der ver­si­chern zu lassen, es sei denn, ei­ne ent­spre­chen­de Verpflichtung ist von ihr schrift­lich über­nom­men worden.
 
5. Rücktrittsrecht der Firma 3B Basse
Die Firma 3B Basse ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
 
1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käu­fer nicht kre­dit­wür­dig ist. Kre­ditun­wür­dig­keit kann ohne weiteres angenommen werden in ei­nem Fall des Wech­sel- oder Scheckprotestes, der Zah­lungs­ein­stel­lung durch den Käufer oder eines er­folg­lo­sen Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­suchs beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwi­schen der Fir­ma 3B Basse und dem Käufer handelt.
 
2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben in Hinblick auf seine Kre­dit­wür­dig­keit gemacht hat und die­se An­ga­ben von erheblicher Bedeutung sind.
 
3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der Firma 3B Basse stehende Ware anders als im re­gel­mä­ßi­gen Ge­schäfts­ver­kehr des Käu­fers ver­äu­ßert wird, insbesondere durch Si­che­rungs­über­eig­nung oder Ver­pfän­dung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, so­weit die Firma 3B Basse ihr Ein­ver­ständ­nis mit der Ver­äu­ße­rung schriftlich erklärt hat (siehe Punkt 7.9.).
 
4. Wenn die Firma 3B Basse die Kaufsache trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Ein­kaufs­ver­tra­ges nicht erhält. Die Ver­ant­wort­lich­keit der Firma 3B Basse für Vorsatz oder Fahr­läs­sig­keit bleibt unberührt. Die Firma 3B Basse wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Ver­füg­bar­keit der Kaufsache informieren.
 
Die Firma 3B Basse wird, wenn sie zurück treten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich aus­üben und dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
 
6. Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungslegung fällig. Der Käu­fer kommt ohne weitere Er­klä­rung der Firma 3B Basse zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma 3B Basse berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem je­wei­li­gen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu ver­lan­gen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Firma 3B Basse kein Schaden oder ein we­sent­lich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma 3B Basse ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
 
2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist of­fen­sicht­lich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Ab­nah­me der Sache zu. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zu­rück­be­hal­tung be­rech­tigt, soweit der einbehaltene Betrag im an­ge­mes­senem Verhältnis zu den Män­geln und den vo­raus­sicht­li­chen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Man­gel­be­sei­ti­gung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu ma­chen, wenn der Käufer fäl­li­ge Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (ein­schließ­lich et­wai­ger geleisteter Zahlungen) in einem an­ge­mes­se­nen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln be­haf­te­ten - Lieferung steht.
 
3. Wird eine fällige Forderung nicht bezahlt, können alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gel­tend gemacht werden. Anderweitig be­ste­hen­de Zah­lungs­zie­le verfallen.
 
4. Werden bei Teilzahlungsgeschäften zwei aufeinander folgende Raten nicht rechtzeitig bezahlt, wird die gesamte Restforderung fäl­lig.
 
6. Sämtliche Forderungen der Firma 3B Basse gegen den Käufer, egal aus welchem Rechts­ver­hält­nis, sind sofort zur Zahlung fäl­lig, wenn ein Sach­ver­halt verwirklicht wird, der gemäß ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen oder ver­trag­li­cher Bestimmungen (siehe Punkt 5) die Firma 3B Basse zum Rück­tritt be­rech­tigt.
 
7. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, jedoch möglich, wenn die Ge­gen­for­de­rung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
7. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma 3B Basse bis zur Erfüllung sämtlicher ihr ge­gen den Käufer aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung zu­ste­hen­den Ansprüche.
 
2. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Ge­gen­stän­den zu vermischen oder zu ver­bin­den. Die Verarbeitung, Vermischung oder Ver­bin­dung (im Fol­gen­den zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „ver­ar­bei­tet“) erfolgt für die Firma 3B Basse; der aus einer Verarbeitung entstehende Ge­gen­stand wird als „Neuware“ be­zeich­net. Der Käu­fer verwahrt die Neuware für die Firma 3B Basse mit der Sorgfalt eines or­dent­li­chen Kaufmanns.
 
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma 3B Basse gehörenden Gegenständen, steht der Fir­ma 3B Basse Miteigentum an der Neuware in Hö­he des Anteils zu, der sich aus dem Ver­hält­nis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen ver­ar­bei­te­ten Wa­re zum Zeitpunkt der Ver­ar­bei­tung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neu­wa­re erwirbt, sind sich die Firma 3B Basse und der Käufer darüber einig, dass der Käu­fer der Firma 3B Basse Miteigentum an der Neu­wa­re im Verhältnis des Wertes des ver­ar­bei­te­ten Lie­fer­ge­gens­tan­des zu der übrigen verarbeiteten Wa­re zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung einräumt.
 
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hier­mit sei­nen Anspruch aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen den Abnehmer mit allen Ne­ben­rech­ten si­che­rungs­hal­ber an die Firma 3B Basse ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Er­klä­run­gen bedarf. Die Ab­tre­tung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Ab­tre­tung gilt jedoch nur in Höhe des Be­tra­ges, der dem von der Firma 3B Basse in Rechnung ge­stell­ten Preis des Liefergegenstandes ent­spricht. Der der Firma 3B Basse abgetretene For­de­rungs­an­teil ist vorrangig zu befriedigen.
 
4. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder be­weg­li­chen Sachen, so tritt er, oh­ne dass es wei­te­rer besonderer Erklärungen bedarf, auch sei­ne For­de­rung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zu­steht, mit allen Ne­ben­rech­ten sicherungshalber in Hö­he des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neu­wa­re zu den übrigen ver­bun­de­nen Wa­ren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Fir­ma 3B Basse ab.
 
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem Punkt 7 (Eigentumsvorbehalt) ab­ge­tre­te­nen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen ge­leis­te­ten Zah­lun­gen bis zur Höhe der gesicherten Forderung un­ver­züg­lich an die Firma 3B Basse wei­ter­lei­ten. Bei Vor­lie­gen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zah­lungs­ein­stel­lung, Er­öff­nung eines In­sol­venz­ver­fah­rens, Wechselprotest oder be­grün­de­ten Anhaltspunkten für eine Über­schul­dung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käu­fers, ist die Firma 3B Basse berechtigt, die Ein­zie­hungs­be­fug­nis des Käu­fers zu widerrufen. Au­ßer­dem kann die Firma 3B Basse nach vorheriger An­dro­hung unter Einhaltung einer an­ge­mes­se­nen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die ab­ge­tre­te­nen Forderungen ver­wer­ten so­wie die Offenlegung der Si­che­rungs­ab­tre­tung durch den Käufer ge­gen­über dem Kun­den verlangen.
 
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Firma 3B Basse die zur Gel­tend­ma­chung seiner Rech­te gegen den Kun­den erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die er­for­der­li­chen Unterlagen auszuhändigen.
 
7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Si­che­rungs­über­eig­nung untersagt. Die Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist nur Wiederverkäufern im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang und nur unter den Bedingungen ge­stat­tet, dass die Zahlung des Ge­gen­wer­tes des Lie­fer­ge­gens­tan­des an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Ab­neh­mer auch zu vereinbaren, dass erst mit die­ser Zahlung der Abnehmer Eigentum er­wirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sons­ti­gen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Firma 3B Basse unverzüglich zu be­nach­rich­ti­gen.
 
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma 3B Basse zustehen, die Hö­he al­ler gesicherten An­sprü­che um mehr als 10% übersteigt, wird die Firma 3B Basse auf Wunsch des Käu­fers einen entsprechenden Teil der Si­che­rungs­rech­te freigeben. Es wird ver­mu­tet, dass die Vo­raus­set­zun­gen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätz­wert si­che­rungs­über­eig­ne­ter Wa­ren und ab­ge­tre­te­ner Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder über­steigt. Der Firma 3B Basse steht die Wahl bei der Frei­ga­be zwischen verschiedenen Si­che­rungs­rech­ten zu.
 
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma 3B Basse auch oh­ne Fristsetzung be­rech­tigt, die He­raus­ga­be des Liefergegenstandes bzw. der Neu­wa­re zu ver­lan­gen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur He­raus­ga­be verpflichtet. Im He­raus­ga­be­ver­lan­gen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rück­tritts­er­klä­rung der Firma 3B Basse, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
 
10. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent auf­ge­nom­men wor­den, tritt der Käufer hiermit be­reits auch sei­ne Forderung aus dem Kon­to­kor­rent ge­gen­über seinem Ab­neh­mer an die Firma 3B Basse ab. Die Abtretung er­folgt in Hö­he des Be­tra­ges, den die Firma 3B Basse dem Käufer für die weiterveräußerte Vor­be­halts­wa­re be­rech­net hat­te.
 
11. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist die Firma 3B Basse sofort un­ter Über­sen­dung ei­ner Abschrift des Zwangs­voll­stre­ckungs­pro­to­kolls und einer ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der ge­pfän­de­ten Sache um die von der Fir­ma 3B Basse gelieferte und un­ter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
 
12. Die Geltendmachung der Rechte der Firma 3B Basse aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käu­fer nicht von seinen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Der Wert der Ware im Zeit­punkt der Rück­nah­me wird lediglich auf die be­ste­hen­den For­de­run­gen der Firma 3B Basse ge­gen den Käufer an­ge­rech­net.
 
8. Schadenersatzpflicht des Käufers
Hat der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, sind, unabhängig von dem Nachweis ei­nes weiter gehenden Schadens durch die Firma 3B Basse, 25% des Nettokaufpreises als Schaden zu zah­len. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
 
9. Haftung für Pflichtverletzungen der Firma 3B Basse, Rücktrittsrecht des Käufers
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Be­stim­mun­gen ge­trof­fe­ner spezieller Re­ge­lun­gen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der Firma 3B Basse folgendes:
 
1. Der Käufer hat die Firma 3B Basse zur Be­sei­ti­gung der Pflicht­ver­let­zung ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­er­fül­lungs­frist zu gewähren, welche drei Wochen nicht un­ter­schrei­ten darf. Erst nach erfolglosem Ab­lauf der Nach­er­fül­lungs­frist kann der Käufer vom Ver­trag zurücktreten und/oder Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.
 
2. Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflicht­ver­let­zung durch die Firma 3B Basse gel­tend ma­chen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nicht­er­fül­lung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Ver­zö­ge­rungs­scha­den (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leis­tung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Nettokaufpreises be­grenzt. Schadenersatz statt der Leis­tung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Un­mö­glich­keit) ist ausgeschlossen.
 
3. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zu­rück­tre­ten, wenn die Firma 3B Basse die Pflicht­ver­let­zung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln ver­bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käu­fer hat sich bei Pflicht­ver­let­zun­gen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung der Firma 3B Basse zu er­klä­ren, ob er wegen der Pflicht­ver­let­zung vom Ver­trag zurücktritt oder auf der Lie­fe­rung besteht.
 
4. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder über­wie­gend ver­ant­wort­lich oder ist der zum Rück­tritt berechtigende Umstand während des An­nah­me­ver­zu­ges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt aus­ge­schlos­sen.
 
10. Gewährleistung
1. Der Käufer hat nach Eingang die Kaufsache unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche oder er­kenn­ba­re Mängel ohne Ver­zö­ge­rung, längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung fol­gen­den Werk­tag schrift­lich, unter spezifizierter Angabe der Firma 3B Basse an­zu­zei­gen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Nicht erkennbare und später auftretende Mängel sind unverzüglich schrift­lich und unter spezifizierter Angabe der Firma 3B Basse anzuzeigen.
 
2. Mängel, die verspätet, also entgegen der vor­ste­hen­den Pflicht gerügt wurden, werden von der Fir­ma 3B Basse nicht be­rück­sich­tigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen wer­den als solche nur dann von der Firma 3B Basse an­er­kannt, wenn sie schrift­lich mitgeteilt wur­den. Rügen, die gegenüber Au­ßen­dienst­mi­tar­bei­tern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten ge­gen­über geltend ge­macht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
 
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be­schaf­fen­heit oder bei nur un­er­heb­li­cher Be­ein­träch­ti­gung der Brauchbarkeit.
 
4. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die Firma 3B Basse kann nur mit ih­rem vorherigen Ein­ver­ständ­nis er­fol­gen. Rück­sen­dun­gen, die ohne vorheriges Einverständnis der Fir­ma 3B Basse erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu wer­den. In diesem Fall trägt der Käu­fer die Kosten der Rück­sen­dung.
 
5. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung- oder Er­satz­lie­fe­rung erfolgt, gelten die Be­stim­mun­gen über die Lieferzeit entsprechend.
 
6. Das Vor­lie­gen ei­nes als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Man­gels be­grün­det folgende Rech­te des Käu­fers:
 
a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Firma 3B Basse Nach­er­fül­lung zu verlangen. Das Wahl­recht, ob ei­ne Neulieferung der Sache oder eine Män­gel­be­he­bung statt­fin­det, trifft hierbei die Firma 3B Basse nach ei­ge­nem Ermessen.
 
b) Darüber hinaus hat die Firma 3B Basse das Recht, bei Fehlschlag eines Nach­er­fül­lungs­ver­su­ches ei­ne neuerliche Nach­er­fül­lung, wie­de­rum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wie­der­hol­te Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käu­fer das Recht zu, vom Ver­trag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Die zum Zwecke der Nach­er­fül­lung er­for­der­li­chen Aufwendungen trägt der ­Käu­fer, so­weit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz der Firma 3B Basse verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ge­brauch.
 
c) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung man­gel­frei­er Sachen Scha­den­er­satz oder Ersatz vergeblicher Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grun­de und der Höhe nach nach­zu­wei­sen. Glei­ches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
 
7. Die Gewährleistungsfrist für Kaufverträge beträgt ein Jahr seit Aus­lie­fe­rung. Der Käufer hat in je­dem Fall zu beweisen, dass der Man­gel bereits bei Auslieferung vor­ge­le­gen hat.
 
8. Für Werkleistungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, es sei denn es ist eine an­de­re Frist hierfür im Vertrag vereinbart.
 
9. Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Fir­ma 3B Basse, die mit dem Mangel im Zu­sam­men­hang stehen ‑ unabhängig von der Rechts­grund­la­ge des An­spruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma 3B Basse be­ste­hen, die mit ei­nem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die­se Ver­jäh­rungs­frist.
 
10. Die Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
 
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Mangels oder soweit die Fir­ma 3B Basse eine Garantie für die Be­schaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gens­tan­des übernommen hat.
 
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei An­sprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder bei Ver­let­zung wesentlicher Ver­trags­pflich­ten.
 
11. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht aus­drück­lich an­de­res bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Be­stim­mun­gen über den Verjährungsbeginn, die Ab­lauf­hem­mung, die Hemmung und den Neu­be­ginn von Fris­ten unberührt.
 
11. Montage und Reparatur
Falls die Montage der Kaufsache vereinbart ist, berechnet die Firma 3B Basse hierfür die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Monteurs und die Beförderung des Gepäcks und Handwerkzeugs, die Kos­ten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Arbeitszeit nach den jeweils gel­ten­den Sätzen. Rei­se­zeit, Laufzeit, Wartezeit und Erschwernisse im Bereich des Auftraggebers gelten als Ar­beits­zeit.
 
12. Allgemeines
1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma 3B Basse schrift­lich be­stä­tigt werden, insbesondere auch die Abbedingung der Schrift­form.
 
2. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma 3B Basse Eigentum und Ur­he­ber­rech­te vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht wer­den.
 
13. Gerichtsstand
1. Soweit der Käufer Unternehmer oder ju­ri­sti­sche Person des öffentlichen Rechts oder öf­fent­lich recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist der Sitz der Firma 3B Basse ausschließlicher Ge­richts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Strei­tig­kei­ten. Sämtliche Ver­pflich­tun­gen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Fir­ma 3B Basse zu erbringen.
 
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma 3B Basse Bau- und Bühnensysteme GmbH, an der Bahn 11, 04319 Leipzig

 

für die Vermietung von Fahrgerüsten
 
Vorbemerkung
1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses ge­hen den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen vor. Soll­ten einzelne Bestimmungen un­wirk­sam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
 
2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Mieters sind nur in­so­weit wirk­sam vereinbart, wenn sie der Firma 3B Basse recht­zei­tig zur Kennt­nis gebracht wurden und soweit sie den in­di­vi­du­al­ver­trag­li­chen wie auch den nach­fol­gen­den Be­stim­mun­gen nicht entgegen stehen und ihnen von der Firma 3B Basse aus­drück­lich schrift­lich zu­ge­stimmt wird.
 
1. Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung der Mietsache ab dem Lager der Firma 3B Basse in Leip­zig, An der Bahn 11 oder mit der schriftlich bestätigten Freistellung der Mietsache, soweit nicht an­de­res vereinbart wurde.
 
2. Jeder Kalendertag entspricht einem Miettag.
 
2. Preise
1. Die genannten Preise sind grundsätzlich freibleibende Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Um­satz­steu­er.
 
2. Die Erstellung der Rechnung erfolgt für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen.
 
a) Als erste Teilleistung gilt die Miete für die Grundmietzeit sowie die Leistungen für Ausfuhr- und Auf­bau­kos­ten.
 
b) Als weitere Teilleistungen gelten jeweils Mietzeiten bis zu 2 Wochen sowie weitere Montage- und Fuhr­kos­ten und Kosten, die durch Wartezeiten entstehen.
 
3. Die Miete ist in vollem Umfang nach Rechnungslegung fällig. Der Mieter kommt ohne weitere Er­klä­rung der Firma 3B Basse zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Fal­le des Zahlungsverzuges ist die Firma 3B Basse berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu ver­lan­gen. Dem Mie­ter ist der Nachweis gestattet, dass der Firma 3B Basse kein Schaden oder ein we­sent­lich nied­ri­ge­rer Schaden entstanden ist. Der Firma 3B Basse ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Scha­den entstanden ist. Der Vermieter ist weiter berechtigt, im Falle des Verzuges des Mieters, das Ver­trags­ver­hält­nis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen und das Material am 2. Tag nach Zugang der Kündigung ohne weitere Ankündigung abzuholen. Nimmt der Vermieter Pfandbeträge entgegen, so dürfen diese Beträge vom Mieter erst nach der vollständigen Rückgabe des Materials zur Auf­rech­nung gebracht werden. Vor der Rückgabe des Materials erstellte Rechnungsbeträge sind voll und oh­ne Abzug zu zahlen.
 
3. Übergabe/Rückgabe der Mietsache, Schadenersatz des Mieters
1. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters vom Vermieter oder einem Dritten auf einer Bau­stel­le oder sonstigem Übergabeort angeliefert, ohne dass der Lieferschein vom Mieter un­ter­schrie­ben wird, weil er nicht erreichbar oder nicht anwesend war, gilt das Material gemäß Lieferschein als ordnungsgemäß übergeben.
 
2. Wird das Mietmaterial auf Verlangen des Mieters vom Vermieter oder einem Dritten von einer Bau­stel­le oder sonstigem Übernahmeort abgeholt, ohne dass der Rücklieferschein dem Mieter über­ge­ben werden kann, weil er nicht erreichbar oder anwesend war, gilt das Material gemäß Rück­lie­fer­schein als empfangen. Bei Freistellung des Materials auf der Baustelle und vereinbarter Abholung durch den Vermieter hat der Mieter eine 3-tägige Verwahrungspflicht.
 
3. Der Mieter haftet für die vollständige Rückgabe des Materials. Bei Verlust, Diebstahl oder un­sach­ge­mä­ßer Bedienung der Mietsache oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mie­ter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Mietsache ab­züg­lich Restwert, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige an­fal­len­de Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren und eine Ver­wal­tungs­kos­ten­pau­scha­le zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein Schaden oder nur ein we­sent­lich niedrigerer Schaden entstanden ist.
 
4. Für unbrauchbares bzw. defektes Material hat der Vermieter in seinem Lager eine 7-tägige Ver­wah­rungs­pflicht zur Erfüllung der Nachweispflicht.
 
5. Die Kosten der Reinigung verschmutzten Materials hat der Mieter zu tragen.
 
6. Bei Anlieferung und/oder Aufstellung des Materials bzw. der Fahrgerüste durch den Vermieter oder einen Dritten geht der Vermieter davon aus, dass erforderliche Auflagen erfüllt worden sind. Die Sicherung (z.B. Beleuchtung des Fahrgerüstes) hat durch den Mieter zu erfolgen.
 
7. Die Montage und Benutzung der Fahrgerüste hat entsprechend der Aufbau- und Ver­wen­dungs­an­wei­sung des Herstellers sowie nach den behördlichen und BBG-Richtlinien & -Vorschriften durch ei­nen Sachkundigen zu erfolgen. Dem Mieter wird angeboten, bei nicht ausreichenden Kenntnissen sich vom Vermieter unterweisen zu lassen.
 
4. Allgemeines; Geltung der VOB
1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma 3B Basse schrift­lich be­stä­tigt werden, insbesondere auch die Abbedingung der Schrift­form.
 
2. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma 3B Basse Eigentum und Ur­he­ber­rech­te vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich ge­macht wer­den.
 
3. Es wird die VOB in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
 
4. Verkäufe von Gebrauchtmaterial erfolgen grundsätzlich wie besehen und ohne Gewähr.
 
5. Gerichtsstand
1. Soweit der Mieter Unternehmer oder ju­ri­sti­sche Person des öffentlichen Rechts oder öf­fent­lich recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist der Sitz der Firma 3B Basse ausschließlicher Ge­richts­stand für al­le sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Strei­tig­kei­ten. Sämt­li­che Ver­pflich­tun­gen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Fir­ma 3B Basse zu er­brin­gen.
 
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bun­des­re­pub­lik Deutschland.