AGB's Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma 3B Basse Bau- und Bühnensysteme GmbH, An der Bahn 11, 04319 Leipzig
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Vorbemerkung
1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie der Firma 3B Basse rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen und ihnen von der Firma 3B Basse ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
1. Angebot
Sämtliche Bestellungen, die der Firma 3B Basse vom Käufer erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
2. Lieferumfang
Die Firma 3B Basse übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und keine auch irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
3. Lieferzeit
1. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von der Firma 3B Basse genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindliche Liefertermine" von ihr schriftlich bestätigt worden. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
2. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von der Firma 3B Basse zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
4. Lieferort
1. Die Lieferung durch die Firma 3B Basse steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
2. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt diese ab Sitz der Firma 3B Basse auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der Firma 3B Basse die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz der Firma 3B Basse auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma 3 B Basse verzögert, kann die Firma 3B Basse pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1% des Nettopreises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 1.000,- € berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Firma 3B Basse kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma 3B Basse ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3. Die Firma 3B Basse ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von ihr schriftlich übernommen worden.
5. Rücktrittsrecht der Firma 3B Basse
Die Firma 3B Basse ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen der Firma 3B Basse und dem Käufer handelt.
2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben in Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der Firma 3B Basse stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit die Firma 3B Basse ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat (siehe Punkt 7.9.).
4. Wenn die Firma 3B Basse die Kaufsache trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages nicht erhält. Die Verantwortlichkeit der Firma 3B Basse für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Firma 3B Basse wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Kaufsache informieren.
Die Firma 3B Basse wird, wenn sie zurück treten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
6. Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungslegung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung der Firma 3B Basse zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma 3B Basse berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Firma 3B Basse kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma 3B Basse ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Sache zu. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Sache zu. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
3. Wird eine fällige Forderung nicht bezahlt, können alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geltend gemacht werden. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen.
4. Werden bei Teilzahlungsgeschäften zwei aufeinander folgende Raten nicht rechtzeitig bezahlt, wird die gesamte Restforderung fällig.
6. Sämtliche Forderungen der Firma 3B Basse gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen (siehe Punkt 5) die Firma 3B Basse zum Rücktritt berechtigt.
7. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, jedoch möglich, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma 3B Basse bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für die Firma 3B Basse; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für die Firma 3B Basse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma 3B Basse gehörenden Gegenständen, steht der Firma 3B Basse Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Firma 3B Basse und der Käufer darüber einig, dass der Käufer der Firma 3B Basse Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma 3B Basse ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Firma 3B Basse in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Firma 3B Basse abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Firma 3B Basse ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem Punkt 7 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Firma 3B Basse weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Firma 3B Basse berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Firma 3B Basse nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Firma 3B Basse die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Firma 3B Basse unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma 3B Basse zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Firma 3B Basse auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Firma 3B Basse steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma 3B Basse auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Firma 3B Basse, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
10. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die Firma 3B Basse ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die Firma 3B Basse dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
11. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist die Firma 3B Basse sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Sache um die von der Firma 3B Basse gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
12. Die Geltendmachung der Rechte der Firma 3B Basse aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehenden Forderungen der Firma 3B Basse gegen den Käufer angerechnet.
8. Schadenersatzpflicht des Käufers
Hat der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, sind, unabhängig von dem Nachweis eines weiter gehenden Schadens durch die Firma 3B Basse, 25% des Nettokaufpreises als Schaden zu zahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
9. Haftung für Pflichtverletzungen der Firma 3B Basse, Rücktrittsrecht des Käufers
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der Firma 3B Basse folgendes:
1. Der Käufer hat die Firma 3B Basse zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
2. Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die Firma 3B Basse geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Nettokaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
3. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma 3B Basse die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung der Firma 3B Basse zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
10. Gewährleistung
1. Der Käufer hat nach Eingang die Kaufsache unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche oder erkennbare Mängel ohne Verzögerung, längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag schriftlich, unter spezifizierter Angabe der Firma 3B Basse anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Nicht erkennbare und später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich und unter spezifizierter Angabe der Firma 3B Basse anzuzeigen.
2. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von der Firma 3B Basse nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von der Firma 3B Basse anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die Firma 3B Basse kann nur mit ihrem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis der Firma 3B Basse erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
5. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung- oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
6. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Firma 3B Basse Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, trifft hierbei die Firma 3B Basse nach eigenem Ermessen.
b) Darüber hinaus hat die Firma 3B Basse das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz der Firma 3B Basse verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
c) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
7. Die Gewährleistungsfrist für Kaufverträge beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
8. Für Werkleistungen gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, es sei denn es ist eine andere Frist hierfür im Vertrag vereinbart.
9. Die Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma 3B Basse, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen ‑ unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma 3B Basse bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls diese Verjährungsfrist.
10. Die Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Firma 3B Basse eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11. Montage und Reparatur
Falls die Montage der Kaufsache vereinbart ist, berechnet die Firma 3B Basse hierfür die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Monteurs und die Beförderung des Gepäcks und Handwerkzeugs, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Arbeitszeit nach den jeweils geltenden Sätzen. Reisezeit, Laufzeit, Wartezeit und Erschwernisse im Bereich des Auftraggebers gelten als Arbeitszeit.
12. Allgemeines
1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma 3B Basse schriftlich bestätigt werden, insbesondere auch die Abbedingung der Schriftform.
2. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma 3B Basse Eigentum und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden.
13. Gerichtsstand
1. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Firma 3B Basse ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Firma 3B Basse zu erbringen.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma 3B Basse Bau- und Bühnensysteme GmbH, an der Bahn 11, 04319 Leipzig
für die Vermietung von Fahrgerüsten
Vorbemerkung
1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie der Firma 3B Basse rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegen stehen und ihnen von der Firma 3B Basse ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
1. Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung der Mietsache ab dem Lager der Firma 3B Basse in Leipzig, An der Bahn 11 oder mit der schriftlich bestätigten Freistellung der Mietsache, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
2. Jeder Kalendertag entspricht einem Miettag.
2. Preise
1. Die genannten Preise sind grundsätzlich freibleibende Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Erstellung der Rechnung erfolgt für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen.
a) Als erste Teilleistung gilt die Miete für die Grundmietzeit sowie die Leistungen für Ausfuhr- und Aufbaukosten.
b) Als weitere Teilleistungen gelten jeweils Mietzeiten bis zu 2 Wochen sowie weitere Montage- und Fuhrkosten und Kosten, die durch Wartezeiten entstehen.
3. Die Miete ist in vollem Umfang nach Rechnungslegung fällig. Der Mieter kommt ohne weitere Erklärung der Firma 3B Basse zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma 3B Basse berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Firma 3B Basse kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma 3B Basse ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist weiter berechtigt, im Falle des Verzuges des Mieters, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen und das Material am 2. Tag nach Zugang der Kündigung ohne weitere Ankündigung abzuholen. Nimmt der Vermieter Pfandbeträge entgegen, so dürfen diese Beträge vom Mieter erst nach der vollständigen Rückgabe des Materials zur Aufrechnung gebracht werden. Vor der Rückgabe des Materials erstellte Rechnungsbeträge sind voll und ohne Abzug zu zahlen.
3. Übergabe/Rückgabe der Mietsache, Schadenersatz des Mieters
1. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters vom Vermieter oder einem Dritten auf einer Baustelle oder sonstigem Übergabeort angeliefert, ohne dass der Lieferschein vom Mieter unterschrieben wird, weil er nicht erreichbar oder nicht anwesend war, gilt das Material gemäß Lieferschein als ordnungsgemäß übergeben.
2. Wird das Mietmaterial auf Verlangen des Mieters vom Vermieter oder einem Dritten von einer Baustelle oder sonstigem Übernahmeort abgeholt, ohne dass der Rücklieferschein dem Mieter übergeben werden kann, weil er nicht erreichbar oder anwesend war, gilt das Material gemäß Rücklieferschein als empfangen. Bei Freistellung des Materials auf der Baustelle und vereinbarter Abholung durch den Vermieter hat der Mieter eine 3-tägige Verwahrungspflicht.
3. Der Mieter haftet für die vollständige Rückgabe des Materials. Bei Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung der Mietsache oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Mietsache abzüglich Restwert, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Für unbrauchbares bzw. defektes Material hat der Vermieter in seinem Lager eine 7-tägige Verwahrungspflicht zur Erfüllung der Nachweispflicht.
5. Die Kosten der Reinigung verschmutzten Materials hat der Mieter zu tragen.
6. Bei Anlieferung und/oder Aufstellung des Materials bzw. der Fahrgerüste durch den Vermieter oder einen Dritten geht der Vermieter davon aus, dass erforderliche Auflagen erfüllt worden sind. Die Sicherung (z.B. Beleuchtung des Fahrgerüstes) hat durch den Mieter zu erfolgen.
7. Die Montage und Benutzung der Fahrgerüste hat entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanweisung des Herstellers sowie nach den behördlichen und BBG-Richtlinien & -Vorschriften durch einen Sachkundigen zu erfolgen. Dem Mieter wird angeboten, bei nicht ausreichenden Kenntnissen sich vom Vermieter unterweisen zu lassen.
4. Allgemeines; Geltung der VOB
1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma 3B Basse schriftlich bestätigt werden, insbesondere auch die Abbedingung der Schriftform.
2. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma 3B Basse Eigentum und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden.
3. Es wird die VOB in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
4. Verkäufe von Gebrauchtmaterial erfolgen grundsätzlich wie besehen und ohne Gewähr.
5. Gerichtsstand
1. Soweit der Mieter Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Firma 3B Basse ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Firma 3B Basse zu erbringen.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.